====== Weitere Ordnungswidrigkeiten ====== § 81 (3) des [[Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen]] (GWB) beschreibt zusätzliche Ordnungswidrigkeiten, die gegen das GWB verstoßen. **§ 81 (3) GWB** Ordnungswidrig handelt, wer: 1. entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, 2. entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder 3. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt. ===== siehe auch ===== § 81 GWB -> [[Bußgeldtatbestände]] \\ Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.