====== Verstöße gegen den AEUV ====== § 81 (1) des [[Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen]] (GWB) definiert Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). **§ 81 (1) GWB** Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 [-> [[EU:Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen]]] eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder 2. entgegen Artikel 102 Satz 1 [-> [[Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung]]] eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt. ===== siehe auch ===== § 81 GWB -> [[Bußgeldtatbestände]] \\ Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.