====== Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen ====== § 19 des [[Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen|Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen]] (GWB) verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen. § 19 (1) GWB -> [[Allgemeines Missbrauchsverbot]] \\ Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. § 19 (2) GWB -> [[Spezifische Missbrauchstatbestände]] \\ Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen bestimmte unfaire Praktiken anwendet, wie unbillige Behinderung oder ungerechtfertigte Forderungen. ===== siehe auch =====