====== Unrechtmäßige Vorteilsgewährung ====== § 19 (2) Nr. 5 des [[Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen|Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen]] (GWB) behandelt die unrechtmäßige Vorteilsgewährung. **§ 19 (2) Nr. 5 GWB** Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht. ===== siehe auch ===== § 19 (2) GWB -> [[Spezifische Missbrauchstatbestände]] \\ Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen bestimmte unfaire Praktiken anwendet, wie unbillige Behinderung oder ungerechtfertigte Forderungen.