====== Ungünstigere Entgelte oder Geschäftsbedingungen ====== § 19 (2) Nr. 3 des [[Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen|Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen]] (GWB) behandelt die Forderung ungünstigerer Entgelte oder Geschäftsbedingungen. **§ 19 (2) Nr. 3 GWB** Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist. ===== siehe auch ===== § 19 (2) GWB -> [[Spezifische Missbrauchstatbestände]] \\ Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen bestimmte unfaire Praktiken anwendet, wie unbillige Behinderung oder ungerechtfertigte Forderungen.