====== Spezifische Missbrauchstatbestände ====== § 19 (2) des [[Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen|Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen]] (GWB) beschreibt spezifische Missbrauchstatbestände, die als unfaire Praktiken gelten. § 19 (2) Nr. 1 GWB -> [[Unbillige Behinderung oder ungleiche Behandlung]] \\ Ein anderes Unternehmen wird unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt als gleichartige Unternehmen. § 19 (2) Nr. 2 GWB -> [[Abweichende Entgelte oder Geschäftsbedingungen]] \\ Entgelte oder Geschäftsbedingungen werden gefordert, die von denen abweichen, die bei wirksamem Wettbewerb zu erwarten wären. § 19 (2) Nr. 3 GWB -> [[Ungünstigere Entgelte oder Geschäftsbedingungen]] \\ Ungünstigere Entgelte oder Geschäftsbedingungen werden gefordert als auf vergleichbaren Märkten. § 19 (2) Nr. 4 GWB -> [[Weigerung der Belieferung oder Zugang]] \\ Weigerung, ein anderes Unternehmen zu beliefern oder Zugang zu gewähren, wenn dies notwendig ist, um auf einem Markt tätig zu sein. § 19 (2) Nr. 5 GWB -> [[Unrechtmäßige Vorteilsgewährung]] \\ Aufforderung an andere Unternehmen, ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. ===== siehe auch ===== § 19 GWB -> [[Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen]] \\ Verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen.