====== Marktanteilsschwellen (Art. 3 TT-GVO) ====== Die Bestimmung der Marktanteilsschwellen (Art. 8 TT-GVO) erfolgt im wesentlichen anhand des Absatzwerts. konkurrierende Unternehmen: 20 % sowohl Konkurrenz auf Technologiemarkt, als auch auf Produktmarkt nicht konkurrierende Unternehmen: 30 %