====== Kontrollerwerb ====== ==== Kontrollerwerb i.S. von § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB ==== Die Einräumung einer Lizenz stellt nur dann einen Kontrollerwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB dar, wenn es sich bei der Einräumung oder Übertragung der Nutzungsrechte um den Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens „zu einem wesentlichen Teil“ handelt.((BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – KVR 32/05 – OLG Düsseldorf; im Anschluss an BGHZ 119, 117 – Warenzeichenerwerb)) Der Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB ist in einem solchen Fall nur erfüllt, wenn der Lizenznehmer aufgrund der Lizenz in eine bereits vorhandene aktuelle Marktposition des Lizenzgebers einrückt.((BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – KVR 32/05; Fortführung von BGHZ 119, 117 – Warenzeichenerwerb)) ===== siehe auch =====