====== Know-how ====== Art. 1 I i TT-GVO: Als "Know-how" wird bezeichnet eine Gesamtheit nicht patentierter praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Versuche gewonnen werden und die * geheim, d. h. nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind, * wesentlich, d. h. die für die Produktion der Vertragsprodukte von Bedeutung und nützlich sind, und * identifiziert sind, d. h. umfassend genug beschrieben sind, so dass überprüft werden kann, ob es die Merkmale "geheim" und "wesentlich" erfuellt;