====== Grundsätze fuer die Beurteilung von Zusammenschlüssen ======
==== Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ====
**§ 36 (1) GWB**
Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.
Ob ein beabsichtigter Zusammenschluss die Erwartung begründet, dass eine schon bestehende marktbeherrschende Stellung verstärkt wird, ist aufgrund eines Vergleichs der Wettbewerbslage, wie sie vor der Verwirklichung des Vorhabens besteht, und der nach dem Zusammenschluss wahrscheinlich eintretenden Entwicklung festzustellen.((BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - KVR 12/06 - National Geographic II; m.V.a. BGHZ 71, 102, 117 – Kfz-Kupplungen; BGH, Beschl. v. 6.3.2001 – KVR 18/99, WuW/E DE-R 668, 670 – Werra Rundschau))
**§ 36 (2) GWB**
Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
**§ 36 (3) GWB**
Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
===== siehe auch =====