====== Freistellung nach Art. 81 III EGV ====== * Einzelfreistellungen (jeweils auf Antrag bei der Kommission); * [[Gruppenfreistellungen]] (insbesondere: [[Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (TTGVO)]]) Sinn der Gruppenfreistellungsverordnungen ist die Arbeitserleichterung für die Kommission, da jede Einzelfreistellung eine Genehmigung oder Versagung durch die Kommission erfordert. Die Freistellungswirkung des Art. 81 III EUV tritt ex lege ein (EU-VO 1/2003). Antrag bei Kommission nicht mehr nötig. Vorraussetzungen: *Förderung des technischen oder wirtschatlichen Fortschritts *angemessene Beteiligung der Verbraucher (bel. Abnehmer) *Unerlässlichkeit der Maßnahme *Gesamtabwägung