====== Ausnahmeregelungen ====== Allgemein gilt im EU-Recht nicht die „reine Lehre" des Kartellrechts sondern es werden Wettbewerbsbeschränkungen zugelassen, um industriepolitische Ziele, wie beispielsweise die schnelle Marktdurchdringung mit einem neuen Produkt oder die Abwehr von Konkurrenten außerhalb der EU zu erreichen. * [[Art. 30 EGV]] * [[Rule of Reason]] * [[Freistellung nach Art. 81 III EGV]] * Vereinbarungen, deren wirtschaftliche Bedeutungen unterhalb der Aufgreifgrenzen (siehe dazu Teil II des Skriptes) der EU-Kommission liegen, bleiben unbeachtet;