====== Abweichende Entgelte oder Geschäftsbedingungen ====== § 19 (2) Nr. 2 des [[Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen|Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen]] (GWB) behandelt die Forderung von abweichenden Entgelten oder Geschäftsbedingungen. **§ 19 (2) Nr. 2 GWB** Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== § 19 (2) GWB -> [[Spezifische Missbrauchstatbestände]] \\ Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen bestimmte unfaire Praktiken anwendet, wie unbillige Behinderung oder ungerechtfertigte Forderungen.