====== Nutzungsbedingungen ====== ==== Gesetzesnormen, Verordnungen ==== Soweit es sich bei einem Beitrag um eine Wiedergabe einer Gesetzesnorm, Verordnung, eines amtlichen Erlasses oder einer amtlichen Bekanntmachung handelt, so genießt dieser als solcher keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 (1) UrhG). [->[[Urheberrecht:amtliche Werke]]] Bei der Wiedergabe einer Gesetzesnorm oder Verordnung soll diese eindeutig identifiziert werden. ==== Entscheidungszitate ==== Bei Zitaten aus Entscheidungen und Leitsätzen soll ein Hinweis auf die Entscheidung vorgesehen werden. Nichtamtlich verfaßte Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen können als deren Bearbeitungen wie selbständige Werke gemäß § 3 UrhG geschützt sein((BGH, Urteil vom 21.11.1991 - 1 ZR 190/89 - Leitsätze)) und können somit nicht ohne Einverständnis des Urhebers in das ipwiki übernommen werden. ==== ipwiki als Sammelwerk, Datenbankwerk bzw. Datenbank ==== Die Inhalte von ipwiki.de genießen urheberrechtlichen Schutz als [[Urheberrecht:Sammelwerk]] und [[Urheberrecht:Datenbankwerk]] im Sinne von § 4 UrhG bzw. der §§ 87a ff UrhG. Alle Rechte am ipwiki als Sammelwerk, Datenbankwerk bzw. Datenbank liegen beim [[:Impressum|Betreiber]]. Eine **Verletzung eines Urheberrechts an einem Sammelwerk, das auch in der Sammlung beispielsweise gemäß § 5 UrhG gemeinfreier Werke bestehen kann**((Ulmer; Urheber und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 172)), kann nur angenommen werden, wenn das als rechtsverletzend beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffes enthält, welche die Sammlung von Werken und Beiträgen als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen((BGH GRUR 1982, 37 , 39 WK-Dokumentation; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 4 Rdn. 12; Nordemann/Hertin; NJW 1971, 688, 690)). Das Urheberrecht am Sammelwerk besteht nur an der Sammlung als solcher und nicht an den darin enthaltenen einzelnen Werken oder Beiträgen. Für die Beurteilung des Tatbestandes der Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk gilt Entsprechendes. Nur wenn die Kombination der übernommenen Beiträge besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen läßt, kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an einem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden((vgl. BGH, GRUR 1990, 669 , 673 Bibelreproduktion)).((BGH, Urteil vom 21.11.1991 - 1 ZR 190/89 - Leitsätze)) ==== Persönliche Beiträge ==== Der Beitragende räumt ipwiki.de und der Allgemeinheit umfassende Nutzungsrechte an seinem Beitrag ein, derart, daß seine Beiträge hinsichtlich der Verwertungs- und Nutzungsrechte **entsprechend urheberrechtsfreien Werken wie beispielsweise [[Urheberrecht:Amtliche Werke|amtlichen Werken nach § 5 UrhG]]** behandelt werden können. Insbesondere verzichtet der Beitragende darauf, daß die Bestimmungen über das [[Urheberrecht:Änderungsverbot]] in § 62 Abs. 1 bis 3 auf seine Beiträge anzuwenden sind. Auch verzichtet der Beitragende auf eine Anwendung der Erfordernisse einer [[Urheberrecht:Quellenangabe]] nach § 63 Abs. 1 und 2 UrhG.