====== Zuständigkeit ======
**Art. 55 (1) DSGVO**
Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
**Art. 55 (2) DSGVO**
Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e [-> [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]], so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 [-> [[Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde]]] keine Anwendung.
**Art. 55 (3) DSGVO**
Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
===== siehe auch =====
DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]