====== Zuständigkeit ====== **Art. 55 (1) DSGVO** Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig. **Art. 55 (2) DSGVO** Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e [-> [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]], so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 [-> [[Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde]]] keine Anwendung. **Art. 55 (3) DSGVO** Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. ===== siehe auch ===== DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]