====== Zusätzliche Bedingungen der Mitgliedstaaten ====== Art. 9 (4) der [[Datenschutz-Grundverordnung]] (DSGVO) erlaubt den Mitgliedstaaten, zusätzliche Bedingungen oder Beschränkungen für die Verarbeitung genetischer, biometrischer oder Gesundheitsdaten einzuführen. **Art. 9 (4) DSGVO** Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist. ===== siehe auch ===== Art. 9 DSGVO -> [[Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten]] \\ Regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die grundsätzlich untersagt ist, es sei denn, bestimmte Ausnahmen greifen.