====== Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien, Gewinnspiele ====== **§ 58 (2) RStV** Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV muss [[Werbung]] als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Dieser Regelung entspricht § 22 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrags vom 8. September 2020 (HmbGVBl. S. 433), der mit Wirkung vom 7. November 2020 an die Stelle des Rundfunkstaatsvertrags getreten ist. Beide Vorschriften sind auf Werbung in Telemedien anwendbar, da sie im VI. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrags bzw. im 2. Unterabschnitt des Medienstaatsvertrags enthalten sind, die jeweils den Titel "Telemedien" tragen.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II)) Diese Definition ist auch auf den Begriff der Werbung in Telemedien gemäß § 58 Abs. 1 RStV anzuwenden. Dass § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV dem Wortlaut nach nur Werbung "im Rundfunk" erfasst, stellt eine systematische Schwäche((vgl. die Begründung zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland, Drucks. 22/633 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, S. 66)) bzw. einen redaktionellen Fehler((vgl. Eibenstein, MMR 2020, 774, 775)) dar. Die dadurch entstandene Lücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV zu schließen.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II; m.w.N.)) Dementsprechend wird der Begriff der Werbung nun auch in § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV als jede Äußerung definiert, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II)) **§ 58 (2) RStV** Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 entsprechend. **§ 58 (3) RStV** Für Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem Anbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden (audiovisuelle Mediendienste auf Abruf), gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Für Angebote nach § 2 Abs. 3 Nummer 5 gelten zusätzlich die §§ 4 bis 6, 7 a und 45 entsprechend. **§ 58 (4) RStV** Für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) gilt § 8 a entsprechend. ===== siehe auch ===== -> [[Werbung]] (Internetrecht) \\ -> [[Wettbewerbsrecht:Werbung]] (Wettbewerbsrecht) \\