====== Vertretung von betroffenen Personen ====== **Art. 80 (1) DSGVO** Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer [[internetrecht:personenbezogene_daten|personenbezogenen Daten]] tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77 [-> [[Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde]]], 78 [-> [[Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde]]] und 79 [-> [[Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter]]] genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 [-> [[Haftung und Recht auf Schadenersatz]]] in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Zwar ist in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 die Klagebefugnis von Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgesehen, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, deren satzungsmäßigen Ziele im öffentlichen Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung von der betroffenen Person beauftragt wurde, in deren Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 der Verordnung genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Art. 82 der Verordnung in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Um eine solche Klage im Auftrag und Namen einer betroffenen Person zur Durchsetzung ihrer persönlichen Rechte geht es bei der im Streitfall in Rede stehenden Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht. Dort ist vielmehr eine Verbandsklagebefugnis aus eigenem Recht geregelt, die im Zusammenhang mit dem Rechtsbruchtatbestand gemäß § 3a UWG eine objektivrechtliche, von einer Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und deren Beauftragung unabhängige Verfolgung von Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 erlaubt.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum)) Eine Verbandsklagebefugnis zur objektiv-rechtlichen Durchsetzung des Datenschutzrechts ist ferner nicht in Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 geregelt. Danach können die Mitgliedstaaten zwar vorsehen, dass jede der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Art. 77 der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 der Verordnung aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen. Erforderlich ist jedoch außerdem, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß der Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind. Mithin lässt die Bestimmung des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 nach ihrem Wortlaut ebenfalls keine Klagebefugnis von Verbänden zu, die - wie im Streitfall gestützt auf §§ 3a, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - unabhängig von der Verletzung subjektiver Rechte einer konkreten betroffenen Person objektive datenschutzrechtliche Verstöße geltend machen.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. Köhler, WRP 2018, 1269, 1273 Rn. 33; Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 80 Rn. 14; Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 80 Rn. 11)) Entsprechendes ergibt sich aus Satz 2 des Erwägungsgrundes 142 der Verordnung (EU) 2016/679, der ebenfalls das Erfordernis der Verletzung der Rechte einer betroffenen Person als Voraussetzung für eine vom Auftrag der Person unabhängige Verbandsklagebefugnis nennt.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum)) **Art. 80 (2) DSGVO** Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 [-> [[Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde]]] zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 [-> [[Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde]]] und 79 [-> [[Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter]]] aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind. Die Öffnungsklausel zur Regelung einer Verbandsklagebefugnis gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 könnte mit Blick auf diese umfassenden Regelungen der Pflichten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden eine Ausnahmevorschrift darstellen. Vor diesem Hintergrund begegnet eine extensive Auslegung der Öffnungsklausel des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 unter Außerachtlassung der in dieser Bestimmung geregelten Voraussetzung der "Rechte einer betroffenen Person" Bedenken.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 36; ders. in WRP 2018, 1517 Rn. 2)) Dementsprechend geht auch der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union davon aus, dass aufgrund des Erlasses der Verordnung (EU) 2016/679, die die den Mitgliedstaaten die freie Wahl der Mittel zur Umsetzung lassende Richtlinie Nr. 95/46/EG ersetzt, nationale Vorschriften zur Durchführung der Verordnung grundsätzlich nur dann erlassen werden dürfen, wenn hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung vorliegt.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. auf den Schlussantrag des Generalanwalts Bobek vom 19. Dezember 2018 - C-40/17, juris Rn. 47)) Damit die in Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Verbandsklage erhoben werden kann, müssen die Mitgliedstaaten von der ihnen durch diese Bestimmung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, diese Art der Vertretung betroffener Personen in ihrem nationalen Recht vorzusehen.((BGH, Beschluss vom 10. November 2022 - I ZR 186/17 - App-Zentrum II; m.V.a. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 59] - Meta Platforms Ireland)) Von einer Einrichtung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO kann nicht verlangt werden, dass sie diejenige Person im Voraus individuell ermittelt, die von einer Verarbeitung von Daten, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verstößt, konkret betroffen ist. Der Begriff "betroffene Person" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO umfasst nicht nur eine "identifizierte natürliche Person", sondern auch eine "identifizierbare natürliche Person", also eine natürliche Person, die direkt oder indirekt, mittels Zuordnung zu einer Kennung wie insbesondere einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder einer Online-Kennung identifiziert werden kann. Unter diesen Umständen kann die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer solchen Verarbeitung betroffen sind, für die Erhebung einer solchen Verbandsklage ausreichen.((BGH, Beschluss vom 10. November 2022 - I ZR 186/17 - App-Zentrum II; m.V.a. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 68 f.] - Meta Platforms Ireland)) Die Auslegung des Begriffs der Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO ist nicht zweifelsfrei. Es ist bereits nicht klar, unter welchen Umständen von einer "Verarbeitung" auszugehen ist und insbesondere, ob diese bei einer im Streitfall in Rede stehenden Informationspflichtverletzung vorliegt (dazu unter Rn. 27 bis 31). Selbst wenn dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob eine Verletzung "infolge" der Verarbeitung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO erfolgt (dazu Rn. 32 bis 34).((BGH, Beschluss vom 10. November 2022 - I ZR 186/17 - App-Zentrum II)) Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO bezeichnet "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere aus dem Ausdruck "jeder Vorgang", ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff "Verarbeitung" weit fassen wollte. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Aufzählung der Vorgänge in der genannten Bestimmung nicht abschließend ist, was durch die Wendung "wie" zum Ausdruck kommt.((BGH, Beschluss vom 10. November 2022 - I ZR 186/17 - App-Zentrum II; m.V.a. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-175/20, K&R 2022, 260 [juris Rn. 35] - Valsts ieņēmumu dienests)) Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Wird eine Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien?((BGH, Beschluss vom 10. November 2022 - I ZR 186/17 - App-Zentrum II)) BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Kapitel VIII, insbesondere von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nationalen Regelungen entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen? Eine Auffassung geht von einer abschließenden Regelung zur Durchsetzung der in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Verordnung selbst aus; sie verneint deshalb eine wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis von Mitbewerbern und nimmt eine Klagebefugnis von Verbänden nur unter den in Art. 80 der Verordnung geregelten Voraussetzungen an((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. vgl. LG Bochum, WRP 2019, 1535 [juris Rn. 15]; LG Wiesbaden, ZD 2019, 367 [juris Rn. 39]; LG Stuttgart, WRP 2019, 1089 [juris Rn. 32 bis 35]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.40a ff.; ders. in WRP 2018, 1269; 1272; ders. in WRP 2018, 1517; ders. in WRP 2019, 1279, 1283 Rn. 33 bis 38 und Rn. 64; Spittka, GRUR-Prax 2019, 272, 273 f.; Werkmeister in Gola, DS-GVO aaO Art. 80 Rn. 17; Büscher/Hohlweck, UWG, § 3a Rn. 284; Ohly, GRUR 2019, 686, 688 f.; vgl. auch den vom Freistaat Bayern vorgeschlagenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung, BR-Drucks. 304/18)) Andere halten die in der Verordnung (EU) 2016/679 zur Rechtsdurchsetzung getroffenen Regelungen nicht für abschließend und daher die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Mitbewerber, Verbände und Einrichtungen auch weiterhin für befugt, Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG im Wege der Klage durchzusetzen.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. OLG Hamburg, WRP 2018, 1510 [juris Rn. 54 bis 57]; OLG Stuttgart, WRP 2020, 509 [juris Rn. 40 bis 62]; Wolff, ZD 2018, 248, 251 f.; Schreiber, GRURPrax 2018, 371, 373; Baumgartner/Sitte, ZD 2018, 555, 559; Laoutoumai/Hoppe, K&R 2018, 533, 535; Aßhoff, CR 2018, 720, 726 Rn. 38 ff.)) Wieder andere verneinen eine Klagebefugnis für Mitbewerber, bejahen aber eine Klagebefugnis für Verbände im Sinne von § 3 UKlaG zur Verfolgung von Verstößen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG, sofern die Verbände die in Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Voraussetzungen erfüllen.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. MünchKomm.UWG/Schaffert, 3. Aufl., § 3a Rn. 84; Barth, WRP 2018, 790 Rn. 22 und 24)) Ansprüche nach § 3a UWG könnten von diesen Verbänden dagegen nicht verfolgt werden.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 3a Rn. 84)) Vertreten wird schließlich, dass die Verordnung (EU) 2016/679 an der Klagebefugnis von Mitbewerbern gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nichts geändert habe, während eine Klagebefugnis von Verbänden nur unter den in Art. 80 der Verordnung geregelten Voraussetzungen bestehe.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. Uebele, GRUR 2019, 694, 697 f.)) ===== siehe auch ===== DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]