====== Verkehrsdaten ====== **§ 3 Nr. 30 TKG** Im Sinne dieses Gesetzes [-> [[Telekommunikationsgesetz]]] ist oder sind "Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; Verkehrsdaten sind nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/58/EG ([[Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation]])Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs bearbeitet werden. ===== siehe auch ===== -> [[Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation]]