====== Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG ====== **Art. 95 DSGVO** Diese Verordnung erlegt [[privatrecht:natuerliche_person|natürlichen]] oder [[privatrecht:juristische_person|juristischen Personen]] in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen. ===== siehe auch ===== DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]