====== Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften ====== **Art. 96 DSGVO** Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung [[grundrecht:personenbezogene_daten|personenbezogener Daten]] an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden [[eu:unionsrecht|Unionsrecht]] stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden. ===== siehe auch ===== DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]