====== Verhältnis der Datenschutz-Grundverordnung zum Wettbewerbsrecht ====== Es ist umstritten, ob Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nach Ingeltungsetzung der Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]] befugt sind, Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG im Klagewege durchzusetzen.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten)) Eine Auffassung geht davon aus, dass die in der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Regelungen zur Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung abschließend sind; sie verneint deshalb eine wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis von Mitbewerbern.((vgl., Rn. 14 von BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten und die dortigen Nachweise)) Andere halten die in der Datenschutz-Grundverordnung zur Rechtsdurchsetzung getroffenen Regelungen nicht für abschließend und daher die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG genannten Mitbewerber auch weiterhin für befugt, Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG im Wege der Klage durchzusetzen.((vgl., Rn. 15 von BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten und die dortigen Nachweise)) Auch der deutsche Gesetzgeber geht davon aus, dass es Mitbewerbern möglich ist, Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zu verfolgen.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten; m.V.a. § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG; dazu Köhler, WRP 2022, 1323 Rn. 29 f.)) Jedenfalls ist der Datenschutz-Grundverordnung keine Regelung zu entnehmen, nach der die Verfolgung von Verstößen gegen das Datenschutzrecht als unlautere Geschäftspraktiken ausgeschlossen sein soll.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten; m.V.a. die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-319/20 vom 2. Dezember 2021 Rn. 51; Dünkel, DuD 2019, 483, 487; Hense, ZD 2022, 386, 388)) Es ist daher fraglich, ob die Datenschutz-Grundverordnung auch im Hinblick auf wettbewerbsrechtlich begründete Verstöße abschließend sein soll.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten; m.V.a. Diercks, CR 2018, S 001 Rn. 26; dies., CR 2019, 95, 98 f.; Laoutoumai/Hoppe, K&R 2018, 533, 535; Nägele/Apel/Stolz/Bosman, K&R 2019, 361, 364 f.; aA Ohly, GRUR 2022, 924, 925)) Stehen die Regelungen in Kapitel VIII der Datenschutz-Grundverordnung nationalen Regelungen entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - Mitbewerbern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen?((Vorlagefrage aus BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten)) ===== siehe auch ===== DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]