====== Unterlassungsanspruch gegen den Forenbetreiber ====== [[Privatrecht:Unterlassungsanspruch|Unterlassungsansprüche]] gegen den Forenbetreiber als Störer bleiben von der Privilegierung des § 10 TMG unberührt.((s.auch BGH GRUR 07, 724, 725 – Meinungsforum)) Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch wegen [[Privatrecht:Erstbegehungsgefahr]] setzt voraus, dass eine weitere Rechtsverletzung ernstlich droht. ===== siehe auch ===== * [[Internetforen]]