====== Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines fremden Namens als Domainnamens ====== § 12 BGB -> [[Privatrecht:Namensrecht]] \\ -> [[Wettbewerbsrecht:Tippfehler-Domain]] \\ -> [[Domainregistrierung durch einen Vertreter]] \\ -> [[Zuordnungsverwirrung]] \\ -> [[Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensinhabers durch Registrierung eines Domainnamens]] \\ -> [[Domainhandel]] \\ -> [[Domaingrabbing]] \\ Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine [[Zuordnungsverwirrung]] eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.((BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - wetteronline.de; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 37 Basler Haar-Kosmetik)) Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung eines Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist.((BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - wetteronline.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. März 2008 I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 36 = WRP 2008, 1353 Metrosex, mwN)) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Beeinträchtigung des Namensrechts durch die Registrierung eines Domainnamens in der dadurch eintretenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden wird.((BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - wetteronline.de; m.V.a. BGHZ 149, 191, 198 shell.de)) Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen TopLevel-Domain ".de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden kann.((BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - grit-lehmann.de; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 39 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik)) Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen.((BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - grit-lehmann.de; m.V.a. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 - grundke.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 38 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 14 = WRP 2013, 338 - dlg.de; BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 28 - sr.de)) Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Domainname grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität.((BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - grit-lehmann.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 216/99, BGHZ 148, 1, 10 - Mitwohnzentrale.de; BGHZ 149, 191, 200 - shell.de; BGHZ 171, 104 Rn. 16 - grundke.de)) Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 199 shell.de; Urteil vom 26. Juli 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de; Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 = WRP 2008, 1520 - afilias.de)) Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Verwender keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen.((BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGHZ 155, 273, 277 – maxem.de)) Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass mit der Registrierung der Domainnamen eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist.((BGH, Urt. v. 13. März 2008 - I ZR 151/05 - Metrosex; m.V.a. BGHZ 149, 191, 198, 201 - shell.de; BGH GRUR 2005, 687, 689 - weltonline.de)) Grundsätzlich ist schon die Registrierung eines fremden [[Namen als Internetadresse|Namens als Domainname]] ein unbefugter Namensgebrauch, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung [-> [[Privatrecht:Namensrecht]]] vorgehen kann.((BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 – I ZR 59/04)) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.((BGH Urteil vom 22. 11. 2001 - I ZR 138/99 - shell.de)) Die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein.((BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - sr.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de; Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 grundke.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 29 Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 14 = WRP 2013, 338 dlg.de)) Denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen.((BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGHZ 149, 191, 199 – shell.de; 155, 273, 276 f. – maxem.de)) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 II Nr. 3 bzw. § 15 III MarkenG.((BGH Urteil vom 22. 11. 2001 - I ZR 138/99 - shell.de)) Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sieht. Wird der eigene Name durch ei-nen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hin-aus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann.((BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGHZ 149, 191, 199 – shell.de; 155, 273, 276 f. – maxem.de; 171, 104 Tz. 11 – grundke.de)) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt.((BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar-Kosmetik; Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 - afilias.de)) Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-adresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterschei-dungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts.((BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - sr.de; m.V.a. BGHZ 149, 191, 199 shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 Basler Haar-Kosmetik)) ==== Abwägung namensrechtlich relevanter Interessen ==== Im Rahmen der Prüfung einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB geht es um die Abwägung namensrechtlich relevanter Interessen. Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen auch namensmäßig benutzen wollen.((BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - sr.de; im Hinblick auf den Berechtigten vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 kurt-biedenkopf.de; im Hinblick auf den Nichtberechtigten vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 f. afilias.de)) ==== Domainhandel kein schutzwürdiges Interesse ==== Daraus folgt, dass das bloße Interesse des Nichtberechtigten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens bei der Prüfung eines namensrechtlichen Löschungsanspruchs nicht schutzwürdig ist.((BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - sr.de)) ==== Ausnahmen ==== Demgegenüber kann ein Nichtberechtigter nur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist.((BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - sr.de; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 ff. - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 40 Basler Haar-Kosmetik, mwN)) ==== Prioritätsgrundsatz ==== Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im Allgemeinen dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. (->[[Prioritätsgrundsatz]]) Die für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung setzt entweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens voraus.((BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 11/06; m.V.a. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe; MünchKomm.BGB/Bayreuther, 5. Aufl., § 12 Rdn. 23 und 156 m.w.N.; vgl. zu § 22 KUG BGHZ 143, 214, 231 - Marlene Dietrich)) ==== Löschungsanspruch ==== Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.((BGH Urteil vom 22. 11. 2001 - I ZR 138/99 - shell.de)) ===== siehe auch ===== § 12 BGB -> [[Privatrecht:Namensrecht]] \\ -> [[Domainrecht]] \\ -> [[Namen als Internetadresse]] \\ -> [[Domain-Registrierung]] \\ -> [[Kennzeichenverletzung durch Registrierung eines Dommainnamens]] \\ -> [[Mißbräuchliche Domainregistrierung]] \\