====== Störerhaftung des Registrars ====== -> [[Prüf- und Überwachungspflichten des Registrars]]\\ §§ 8, 10 TMG -> [[Haftungsprivileg des Diensteanbieters]] \\ Der [[Registrar einer Internetdomain]], der im Auftrag des zukünftigen Domaininhabers der Registrierungsstelle [-> [[DENIC]]] die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt und auf diese Weise an der Konnektierung der Domain mitwirkt, haftet als Störer [-> [[Störerhaftung]]] für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen [-> [[Störerhaftung des Internetzugangsvermittlers]]] auf Dekonnektierung der Domain.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 - Störerhaftung des Accessproviders)) Beim Registrar ist die Übertragung der für den Internetzugangsvermittler geltenden Haftungsgrundsätze [-> [[Störerhaftung des Internetzugangsvermittlers]]] angemessen.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. Volkmann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 1004 BGB Rn. 47; aA OLG Köln, ZUM 2019, 348; LG Münster, CR 2020, 62; J.B. Nordemann, in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97 UrhG Rn. 169; BeckOK.UrhR/Reber, 28. Edition [Stand 20. April 2018], UrhG § 97 Rn. 69a; Emanuel, Festschrift Büscher, 2018, S. 459, 466)) Der Anwendungsbereich der §§ 7 bis 10 TMG [-> [[Verantwortlichkeit des Diensteanbieters]], [[Haftungsprivileg des Diensteanbieters]]] ist nicht eröffnet, weil der Registrar kein [[Diensteanbieter]] im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. Spindler in Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 2 Rn. 28; BeckOK.Informations- und Medienrecht/Martini, 29. Edition [Stand: 1. August 2019], § 2 TMG Rn. 7)) Der Registrar stellt Nutzern keine Informationen bereit und vermittelt keinen Zugang zur Nutzung von Telemedien, sondern nimmt lediglich die administrative Abwicklung der Domainregistrierung vor, indem er der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt. Er ist insbesondere kein Zugangsvermittler im Sinne von § 8 TMG, weil er weder Zugang zu einem Netz vermittelt noch Informationen durchleitet.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. Spindler in Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 7 Rn. 115, § 8 Rn. 47; aA OVG NRW, MMR 2010, 349 [juris Rn. 10]; Emanuel, Festschrift Büscher, 2018, S. 459, 464)) Der Umstand, dass einerseits die Registrierung der Domain die unter ihr vom Seitenbetreiber bereitgestellten Inhalte für die Nutzer auffindbar macht und andererseits der Registrar die Registrierungsstelle zur Dekonnektierung der Domain veranlassen kann, ändert nichts daran, dass der Registrar selbst an der technischen Bereitstellung oder Zugangsvermittlung nicht beteiligt ist.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars)) Selbst wenn der Registrar als Diensteanbieter anzusehen wäre, bliebe das beantragte Hinwirken auf die Dekonnektierung der Domain nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG als Verpflichtung zur Sperrung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen auch im Falle seiner Nichtverantwortlichkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 TMG unberührt.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars)) Die Störerhaftung des Registrars tritt ein, wenn der Registrar ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung die Dekonnektierung unterlässt, sofern unter der beanstandeten Domain weit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt werden und der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt.(((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars)) Der die Haftung des Registrars auslösende Hinweis muss sich auf alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände - Rechtsverletzung, weit überwiegende Bereitstellung illegaler Inhalte sowie erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme anderer Beteiligter - beziehen und insoweit hinreichend konkrete Angaben enthalten.(((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars)) ===== siehe auch ===== -> [[Störerhaftung der DENIC]] \\ -> [[Prüfungspflichten der DENIC]] \\ -> [[Domainrecht]] \\ -> [[Privatrecht:Störerhaftung]] \\