====== Rechtsansprüche und gerichtliche Handlungen ====== Art. 9 (2) f) der [[Datenschutz-Grundverordnung]] (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. **Art. 9 (2) f) DSGVO** Die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich. ===== siehe auch ===== Art. 9 (2) DSGVO -> [[Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten]] \\ Listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.