====== Rechte aus Arbeitsrecht und Sozialschutz ====== Art. 9 (2) b) der [[Datenschutz-Grundverordnung]] (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung zur Ausübung von Rechten aus dem Arbeitsrecht und Sozialschutz. **Art. 9 (2) b) DSGVO** Die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist. ===== siehe auch ===== Art. 9 (2) DSGVO -> [[Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten]] \\ Listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.