====== Recht auf Berichtigung ====== **Art. 16 (1) DSGVO** Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger [[grundrecht:personenbezogene_daten|personenbezogener Daten]] zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. ===== siehe auch ===== DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]