====== Prüfungspflichten des Diensteanbieters ====== **§ 7 (2) TMG** [[Diensteanbieter]] im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. § 10 TMG -> [[Haftungsprivileg für Diensteanbieter]] \\ -> [[Verbreiterhaftung]] \\ -> [[Zu Eigen machen fremder Informationen]] \\ -> [[Prüfungspflichten des WLAN-Anschlussinhabers]] \\ -> [[Prüfungspflichten des Betreibers einer Tauschbörse]] \\ -> [[Prüfungspflichten des Filehosting-Betreibers]] \\ -> [[Prüfungspflichten des Forenbetreibers]] \\ -> [[Prüfungspflichten einer Online-Handelsplattform]] \\ -> [[Prüfungspflichten eines Bewertungsportals]] \\ Der Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind.((BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal; m.V.a. BGHZ 173, 188 Rn. 36 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay)) Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internetplattformen konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht insbesondere als Prüfungspflicht.((BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 21 f. - Geschäftsführerhaftung, mwN)) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht allerdings keine allgemeine Pflicht, jeden fremden Inhalt vor der Zugänglichmachung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen.((z.B. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal)) Erst der Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet den Betreiber zur unverzüglichen Sperrung des konkreten Angebots oder der konkreten Bewertung und zur Vorsorge gegen zukünftige derartige Rechtsverletzungen. Daraus ergibt sich, dass eine Verhaltenspflicht des nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann.((BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder; BGHZ 191, 19 Rn. 21, 39 - Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 - Blog-Eintrag, jeweils mwN)) In derjenigen Handlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber der Internet-Plattform erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, liegt also keine Verletzungshandlung, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich.((BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal; m.V.a. vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 53 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ 191, 19 Rn. 39 - Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 45 - File-Hosting-Dienst)) Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG (-> [[Prüfungspflichten des Diensteanbieters]]) entgegen.((BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11 - Kinderhochstühle im Internet II)) Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.((BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11 - Kinderhochstühle im Internet II)) Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen.((BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11 - Kinderhochstühle im Internet II)) Danach ist es dem Betreiber eines Bewertungsportals grundsätzlich nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen.((BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal)) Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.((BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11 - Kinderhochstühle im Internet II; m.V.a. den Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo)). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12. Juli 2011((C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 - L’Oréal/eBay)) aufgestellt hat.((BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm)) Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats muss der Betreiber eines OnlineMarktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt.((BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12 - Kinderhochstühle im Internet III; m.V.a. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 119 und Rn. 141 bis 143 - L'Oréal/eBay; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 51 - Internet-Versteigerung III; BGHZ 191, 19 Rn. 21 f. - Stiftparfüm)) Ihn trifft die durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.((BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12 - Kinderhochstühle im Internet III; m.Va. BGHZ 191, 19 Rn. 26, 39 - Stiftparfüm)) ===== siehe auch ===== TMG -> [[Telemediengesetz]] -> [[Störerhaftung]] (Privatrecht) \\