====== Preisangaben im Internetversandhandel ====== Den gesetzlichen Erfordernissen des § 1 Abs. 6 PAngV kann auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden.((BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten)) Es kommt maßgeblich auf die Ausgestaltung der Hinweise im Einzelnen an. ((BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten)) Es kann genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkostenjedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.((BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten)) Die [[Wettbewerbsrecht:Preisangabenverordnung]] nötigt nicht dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Er geht auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten.((vgl. Pressemitteilung BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten)) Wer Verbrauchern im Rahmen eines Internetauftritts Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Sinne des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise i.S. des § 1 Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu machen. Er hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV).((BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten)) ===== siehe auch ===== * [[Internetrecht]]