====== Pflichten des Diensteanbieters ======
Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 TMG ist seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 nicht mehr anwendbar.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. Piltz in Gola, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 95
Rn. 19; Conrad/Hausen in Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl., § 36 Rn. 20 und 21; Schmitz in Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., Vor § 11 Rn. 9 f.; Keppeler, MMR 2015, 779, 781; Jandt, ZD 2018, 405,
407; vgl. auch den Regierungsentwurf eines Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/12356, S. 28; zur weiteren Anwendbarkeit der im Streitfall nicht maßgeblichen Bestimmung des § 15 Abs. 3 TMG vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai
2020 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II)). Maßgeblich sind nunmehr die aus Art. 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/669 [-> [[Datenschutz-Grundverordnung]]] folgenden Unterrichtungspflichten.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum))
**§ 13 (1) TMG**
Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt
ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für
den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form
zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Nutzer bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, zu Beginn dieses Verfahrens
zu unterrichten. Ein solches automatisiertes Verfahren ist das Setzen von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers [-> [[Cookie-Einwilligung]]].((BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung; m.V.a. Schmitz in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 44. EL Januar 2017, Teil 16.2 Rn. 170; Spindler/Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 13 TMG Rn. 5))
§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG richtlinienkonform auszulegen, der bestimmt, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u.a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat.((BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung))
**§ 13 (2) TMG**
Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
- der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
- die Einwilligung protokolliert wird,
- der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
- der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
**§ 13 (3) TMG**
Der [[Diensteanbieter]] hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
**§ 13 (4) TMG**
Der [[Diensteanbieter]] hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
- der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
- die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder in den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden,
- der Nutzer [[Telemedien]] gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
- die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,
5. Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechungszwecke zusammengeführt werden können und
- Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur Identifikation des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
**§ 13 (5) TMG**
Die Weitervermittlung zu einem anderen [[Diensteanbieter]] ist dem Nutzer anzuzeigen.
==== Anonyme Nutzung von Telemedien ====
-> [[Anonyme Nutzung von Telemedien]] (§ 13 (6) TMG)
==== Auskunft ====
**§ 13 (7) TMG**
Der [[Diensteanbieter]] hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen.
Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
===== siehe auch =====
* [[Telemediengesetz]]
* [[Datenschutz]]