====== Öffentlich gemachte Daten ====== Art. 9 (2) e) der [[Datenschutz-Grundverordnung]] (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung von Daten, die die betroffene Person öffentlich gemacht hat. **Art. 9 (2) e) DSGVO** Die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat. ===== siehe auch ===== Art. 9 (2) DSGVO -> [[Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten]] \\ Listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.