====== Niedergelassener Diensteanbieter ====== **§ 1 Nr. 2 TMG** Im Sinne dieses Gesetzes [-> [[Telemediengesetz]]] ist niedergelassener [[Diensteanbieter]] jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters. ===== siehe auch ===== * [[Telemediengesetz]]