====== Internetauftritt Gleichnamiger ====== In den Fällen der Gleichnamigkeit ist der in Anspruch genommene Dritte selbst Namensträger und gebraucht den Namen grundsätzlich nicht unbefugt. Die in diesen Fällen vorzunehmende Interessenabwägung kann es gebieten, statt eines Verbots als milderes Mittel einen klarstellenden Hinweis auf der ersten sich öffnenden Internetseite genügen zu lassen.((vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07 - Peek & Cloppenburg)) § 23 Nr. 1 MarkenG -> [[Markenrecht:Recht zur Benutzung des eigenen Namens und der eigenen Anschrift]] ==== Vermeidung der Verwechslungsgefahr ==== Bei Gleichnamigen reicht es unter Umständen, dass eine etwaige Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über den Inhaber des Domain-Namens nach dem Öffnen der ersten Internet-Seite durch einen dort angebrachten deutlich sichtbaren Hinweis beseitigt wird.((BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - vossius.de)) Auch bei generischen Second-Level-Domains ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Fehlvorstellung des Verkehrs noch auf der ersten Internet-Seite mit Rechtswirkung ausgeräumt wird.((BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 201/03 - solingen.info; m.V.a. BGHZ 148, 1, 13 - Mitwohnzentrale.de; 153, 61, 68; BGH, Beschl. v. 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504, 505)) Bei den generischen Second-Level-Domains führt die Fehlvorstellung des Verkehrs nicht zur Verletzung eines Namens- oder Kennzeichenrechts. Dagegen tritt durch die Verwendung eines Domain-Namens möglicherweise eine Zuordnungsverwirrung ein, die schutzwürdige Interessen der Klägerin auch dann verletzt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Startseite sofort wieder beseitigt wird.((vgl. BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 201/03 - solingen.info; m.V.a. BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de; vgl. auch öOGH MMR 2002, 301, 302 - bundesheer.at)) Da eine Website üblicherweise über die Startseite aufgerufen wird und das Unternehmen auf seiner Startseite ausreichend deutlich darauf hinzuweisen hat, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. dazu unter II 3 a), wäre es unverhältnismäßig, einen entsprechenden Hinweis auch noch auf sämtlichen Folgeseiten zu verlangen.((vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07 - Peek & Cloppenburg)) Dass es Trefferanzeigen von Suchmaschinen und andere elektronische Verweisungen (Links) gibt, die unmittelbar auf Unterseiten eines Internetauftritts führen, steht nicht der Annahme entgegen, dass eine Website zumeist über die Startseite aufgerufen wird. Zudem sucht nach der Lebenserfahrung eine nicht unerhebliche Anzahl von Internetnutzern, die durch eine elektronische Verwei-sung auf die Unterseite eines Internetauftritts geleitet worden sind, danach auch noch die Startseite auf. Unter diesen Umständen steht die erforderliche Ausführlichkeit des klarstellenden Hinweises unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dem Gebot eines Hinweises auch auf den Folgeseiten der Homepage entgegen.((BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07 - Peek & Cloppenburg)) ===== siehe auch ===== * [[Namen als Internetadresse]]