====== Haftung der Beitreiberin einer Internettauschbörse ====== -> [[Störerhaftung]] (Internetrecht) \\ -> [[Privatrecht:Störerhaftung]] (Privatrecht) \\ -> [[Prüfungspflichten]] \\ Die Betreiberin einer Tauschbörse ist nicht als Täterin oder Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzungen anzusehen. Indem sie die Nutzung ihres Dienstspeicherplatzes zum Hochladen beliebiger Dateien zur Verfügung stellt und den Hochladern durch Mitteilung des Download-Links die Möglichkeit gibt, auch anderen Nutzern Zugriff auf die gespeicherten Daten zu verschaffen, nimmt sie selbst keine Veröffentlichungen des Inhaltes vor, so dass ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß ausscheidet.((vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, I-20 U 166/09 - Rapidshare; so auch OLG Köln, Urteil vom 21.09.2007, Az. 6U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786)) Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Antragsgegnerin selbst ein Verzeichnis mit Download-Links zu den auf ihren Servern gespeicherten Daten bereithalten würde.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, I-20 U 166/09 - Rapidshare)) So auch: OLG Köln, Urteil vom 21.09.2007, Az. 6U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786 Anders: Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 Die Teilnehmerhaftung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, I-20 U 166/09 - Rapidshare; m.V.a. BGHZ 148, 13,17 = GRUR 2001, 1038 - Ambiente.de)) -> [[Privatrecht:Mittäterschaft]] (Privatrecht) Hierzu unterschiedliche Auffassungen: * OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, I-20 U 166/09 - Rapidshare: Die Hinweise, dass die Antragsgegnerin es darauf anlege, die Raubkopierszene zur Nutzung ihres Dienstes einzuladen, entspricht einem Generalverdacht gegen Sharehoster-Dienste und ihre Nutzer, der so nicht zu rechtfertigen ist. Der Bundesgerichtshof bejaht eine [[Störerhaftung]] bei Urheberrechtsverletzungen für diejenigen, die ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Gutes beitragen.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, I-20 U 166/09 - Rapidshare; m.V.a. BGHZ 148,13,17 - Ambiente.de; BGH WRP 2002, 532 = GRUR 2002,618, 619 - Meißner Dekor)) Hinsichtlich der Einstufung der Beitreiberin der Tauschbörse als Mitstörerin ist seit der Entscheidung „Internetversteigerung I” und der Entscheidung „Internetversteigerung II” des Bundesgerichtshofs((BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860 = CR 2004, 763 m. Anm. Volkmann = MMR 2004, 668 m. Anm. Hoeren; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708)) davon auszugehen, dass die [[haftungsprivileg_fuer_diensteanbieter|Haftungsprivilegierungen]] der §§ 7 - 10 TMG nicht auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden sind. Vielmehr gilt für den Unterlassungsanspruch die allgemeine [[Privatrecht:Störerhaftung]] (§§ 823, 1004 BGB analog).((OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, I-20 U 166/09 - Rapidshare)) Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auszudehnen, setzt eine solche Verantwortlichkeit die Verletzung von [[Prüfungspflichten]] voraus, deren Umfang sich nach allgemeinen Zumutbarkeitsüberlegungen richtet.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, I-20 U 166/09 - Rapidshare; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== -> [[Tauschbörsen]]