====== Gesundheitsvorsorge und Arbeitsmedizin ====== Art. 9 (2) h) der [[Datenschutz-Grundverordnung]] (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin. **Art. 9 (2) h) DSGVO** Die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich. ===== siehe auch ===== Art. 9 (2) DSGVO -> [[Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten]] \\ Listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.