====== Durchleitung von Informationen ====== **§ 8 (1) TMG** [[Diensteanbieter]] sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie - die Übermittlung nicht veranlasst, - den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und - die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. -> [[Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers]] § 8 (1) TMG setzt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (-> [[E-Commerce-Richtlinie]]) um. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG 2007 sind [[Diensteanbieter]] für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben (Nr. 3). Die in § 8 Abs. 1 TMG in seiner im Abmahnungszeitpunkt geltenden Fassung vom 26. Februar 2007 (TMG 2007) geregelte und auf Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruhende Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters steht der Annahme nicht entgegen, dass der Anbieter eines Internetzugangs für von Dritten über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung haften kann.((BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17 - Dead Island)) [-> [[Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers]]] Es ist mit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG vereinbar, von einem Diensteanbieter, dessen Dienste zur Begehung einer Rechtsverletzung genutzt worden sind, zu verlangen, dass er diese Rechtsverletzung abstellt oder verhindert und die für ein solches Verlangen aufgewendeten Abmahnkosten und Gerichtskosten erstattet.((BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18 - Bring mich nach Hause; m.V.a. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 76 bis 78 - McFadden/Sony Music)) Ebenso steht diese Vorschrift der Verpflichtung des Betreibers eines privaten oder gewerblichen WLAN-Anschlusses zu Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen.((BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18 - Bring mich nach Hause; m.V.a. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 90 bis 101 - McFadden/Sony Music)) Nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG lässt Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Inhaber nach der Richtlinie zu schützender Rechte gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung dieser Rechte genutzt werden. Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verpflichtet die Mitgliedstaaten gleichfalls sicherzustellen, dass die Rechteinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Die Modalitäten dieser Anordnungen sind im Recht der Mitgliedstaaten zu regeln.((BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18 - Bring mich nach Hause; m.V.a. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 135 - L’Oréal/eBay; Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, Slg. 2011, I-11959 = GRUR 2012, 265 Rn. 32 - Scarlet/SABAM; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 43 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel/Constantin Film)) Bei der Beurteilung der Frage, welche technischen Maßnahmen einem Diensteanbieter auferlegt werden können, um Rechtsverletzungen abzustellen oder zu verhindern, haben die für eine solche Anordnung zuständigen innerstaatlichen Behörden oder Gerichte die betroffenen Grundrechte in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.((BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18 - Bring mich nach Hause; m.V.a. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 83 - McFadden/Sony Music; BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 21 - Dead Island, mwN)) Hierbei sind insbesondere das Grundrecht der Rechteinhaber auf Schutz des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta; Art. 14 Abs. 1 GG) einerseits und das Recht des Diensteanbieters auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU-Grundrechtecharta; Art. 12 Abs. 1 GG) sowie das Recht der Nutzer dieses Dienstes auf Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) andererseits zu berücksichtigen.((BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18 - Bring mich nach Hause; m.V.a. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 100 - McFadden/Sony Music; BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 21 - Dead Island, mwN)) **§ 8 (2) TMG** Die Übermittlung von Informationen nach Ab­satz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen um­fasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspei­cherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikations­netz geschieht und die Informationen nicht länger ge­speichert werden, als für die Übermittlung üblicher­weise erforderlich ist. **§ 8 (3) TMG** Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. **§ 8 (4) TMG** Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden, 1. vor Gewährung des Zugangs a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder 2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen. Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift. ===== siehe auch ===== -> [[Haftungsprivileg des Diensteanbieters]]