====== Domain-Registrierung durch Nichtberechtigte ====== Der Namensträger braucht nicht zu dulden, dass er seinen Namen nicht als Internetadresse [-> [[Namen als Internetadresse]]] nutzen kann, weil ein Nichtberechtigter ihm bei der Registrierung zuvorgekommen ist.((BGH, Urt. V. 5.10.2006 - I ZR 277/03 - kinski-klaus.de; m.V.a. BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 620 = WRP 2004, 769 - kurt-bieden-kopf.de)) ==== Namensanmaßung ==== Wird ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen die Voraussetzungen einer [[Privatrecht:unberechtigte Namensanmaßung|unberechtigten Namensanmaßung]] regelmäßig vor((BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 201/03 - solingen.info; m.V.a. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 - maxem.de)). Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin eine Namensanmaßung, nicht dagegen eine Namensleugnung, denn eine - stets rechtswidrige - Namensleugnung würde voraussetzen, daß das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten wird.((BGH Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99 - shell.de)) Eine Namensanmaßung liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im allgemeinen vor. Ein solcher Gebrauch des fremden Namens führt im allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung, und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, daß er nicht auf der Internet-Seite des Namensträgers gelandet ist.((BGH Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99 - shell.de)) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar, denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.((BGH Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99 - shell.de)) Der [[Privatrecht:Namensrecht|Namensschutz]] nach § 12 BGB setzt keine Branchen- oder Produktnähe, sondern eine Namensanmaßung (und -bestreitung) voraus. Er ist daher nicht anwendbar, wenn beide Beteiligten im geschäftlichen Verkehr handeln, sondern einer von beiden muss als Privatperson handeln.((BGH GRUR 2002/622 'shell.de')) => Ein Unternehmen kann aus § 12 BGB nur gegen einen privaten Inhaber einer Domain wegen Zuordnungsverwirrung durch Namensanmaßung (der Name muss aber unterscheidungskräftig sein) vorgehen (OLG Frankfurt WRP 2000/772 'alcon.de') ===== siehe auch ===== * [[Namen als Internetadresse]] * [[Domainrecht]]