====== Bußgeldvorschriften ====== **§ 16 (1) TMG** Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entge­gen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommer­ziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder ver­heimlicht. **§ 16 (2) TMG** Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, - entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, - einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicher­stellung zuwiderhandelt, - entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht recht­zeitig löscht oder - entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammen­ führt. **§ 16 (3) TMG** Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. ===== siehe auch ===== * [[Telemediengesetz]]