====== Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften ======
**Art. 91 (1) DSGVO**
Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz [[privatrecht:natuerliche_person|natürlicher Personen]] bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
**Art. 91 (2) DSGVO**
Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.
===== siehe auch =====
DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]