====== Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften ====== **Art. 91 (1) DSGVO** Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz [[privatrecht:natuerliche_person|natürlicher Personen]] bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden. **Art. 91 (2) DSGVO** Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt. ===== siehe auch ===== DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]