====== Bestandsdaten ======
-> [[IP-Adressen]]
Bestandsdaten sind erforderliche [[personenbezogene Daten]].
**§ 14 (1) TMG (vormals: § 5 Satz 1 TDDSG)**
Der [[Diensteanbieter]] darf [[personenbezogene Daten]] eines Nutzers nur erheben und verwenden, so weit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen
dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
Zu den Bestandsdaten zählen insbesondere Name und Anschrift des Nutzers.((OLG München, Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06; m.V.a. Schmitz in Spindler/Schmitz/Geis aaO § 3 TDDSG, Rdn. 5))
Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter gemäß § 5 Satz 2 TDDSG Auskunft bezüglich Bestandsdaten an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.((OLG München, Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06))
==== Nutzung und Weitergabe der Bestandsdaten ====
**§ 14 (2) TMG**
Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden
der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
§ 6 TDDSG regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Nutzungsdaten durch den Diensteanbieter. § 3 Abs. 2 TDDSG bezieht sich, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt((vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 29)), auch auf die Verarbeitung und Nutzung von Bestandsdaten.((OLG München, Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06))
===== siehe auch =====
* [[Personenbezogene Daten]]
* [[Datenschutz]]
* [[Telemediengesetz]]