====== Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen ====== **§ 6 (1) TMG** [[Diensteanbieter]] haben bei [[kommerzielle Kommunikation|kommerziellen Kommunikationen]], die [[Telemedien]] oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraus­setzungen zu beachten: - Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. - Die natürliche oder juristische Person, in deren Auf­trag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. - Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inan­spruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. - Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbe­charakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. -> [[Werbung]] § 5a (6) UWG -> [[Wettbewerbsrecht:Nichtkenntlichmachen des kommerzieller Zwecks einer geschäftlichen Handlung]] Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, zu beachten, dass die kommerziellen Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II)) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG geht § 5a Abs. 6 UWG [-> [[Wettbewerbsrecht:Nichtkenntlichmachen des kommerzieller Zwecks einer geschäftlichen Handlung]] ] als Spezialvorschrift vor.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II)) Der Normvorrang folgt aus dem Charakter des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG als spezifische Vorschrift über die Anforderungen an die Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation im Bereich der Telemedien.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II; m.w.N.)) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bereichsspezifische Vorschriften den Anwendungsbereich allgemeiner lauterkeitsrechtlicher Bestimmungen einschränken können [-> [[Wettbewerbsrecht:Vorrang bereichsspezifischer Vorschriften vor allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen ]]]. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG stellt eine solche bereichsspezifische Spezialvorschrift dar, die für den Bereich der Telemedien die Anforderungen an die Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation festlegt. Weil es sich bei dieser Vorschrift um eine Marktverhaltensregelung handelt, die über den Tatbestand des § 3a UWG lauterkeitsrechtlich zur Wirkung gelangt, dürfen die in der bereichsspezifischen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG zum Ausdruck kommenden speziellen medienrechtlichen Wertungen durch die Anwendung der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorschrift des § 5a Abs. 6 UWG nicht unterlaufen werden.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II; m.w.N.)) Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 TMG, nach der die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt bleiben, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Aus § 6 Abs. 5 TMG folgt zum einen, dass ein gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG verstoßendes Verhalten auch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (etwa § 3a, § 5a Abs. 6 UWG) verboten werden kann. Zum anderen stellt § 6 Abs. 5 TMG klar, dass nach § 6 Abs. 1 bis 4 TMG ordnungsgemäß gekennzeichnete kommerzielle Kommunikation unter anderen lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten als dem der Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation durchaus (etwa als irreführend im Sinne des § 5 UWG) verboten werden kann.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II; m.V.a. Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 6 TMG Rn. 12)) Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG für kommerzielle Kommunikation in Telemedien sowie des § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und des § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV für Werbung in Telemedien sind bereichsspezifische Marktverhaltensregelungen für Telemedien. Die in diesen Spezialvorschriften zum Ausdruck kommenden medienrechtlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorschrift des § 5a Abs. 6 UWG unterlaufen werden.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II; Fortführung von BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 7/15, GRUR 2016, 1068 Rn. 20 = WRP 2016, 1219 - Textilkennzeichnung)) Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG für kommerzielle Kommunikation in Telemedien sowie in § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV für Werbung in Telemedien vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Gegenleistung gilt nur für werbliche Handlungen zugunsten fremder Unternehmen, nicht aber für [[Eigenwerbung]].((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II)) § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG oder § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV setzen im Fall der Eigenwerbung das Gewähren einer Gegenleistung nicht voraus.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II)) **§ 6 (2) TMG** Werden [[kommerzielle Kommunikation|kommerzielle Kommunikationen]] per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. **§ 6 (3) TMG** Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten. **§ 6 (4) TMG** Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben. **§ 6 (5) TMG** Die Vorschriften des [[Wettbewerbsrecht:Wettbewerbsrecht|Gesetzes gegen den unlau­teren Wettbewerb]] bleiben unberührt. Aus § 6 Abs. 5 TMG folgt zum einen, dass ein gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG verstoßendes Verhalten auch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (etwa § 3a, § 5a Abs. 6 UWG) verboten werden kann. Zum anderen stellt § 6 Abs. 5 TMG klar, dass nach § 6 Abs. 1 bis 4 TMG ordnungsgemäß gekennzeichnete kommerzielle Kommunikation unter anderen lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten als dem der Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation durchaus (etwa als irreführend im Sinne des § 5 UWG) verboten werden kann.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II; m.V.a. Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 6 TMG Rn. 12)) ===== siehe auch ===== -> [[Allgemeine Informationspflichten der Diensteanbieter]] \\ TMG -> [[Telemediengesetz]] \\