====== Beschreibende Begriffe als Domainnamen ====== Anders als die Vergabestellen in anderen Ländern((vgl. etwa zu den Niederlanden Sosnitza, K&R 2000, 209, 216; Bettinger, CR 2000, 618, 619)) kennt die für die Registrierung von Domain-Namen mit dem Top-Level-Domain ".de" zuständige Einrichtung [[wp>DENIC|DENIC eG]] keine Beschränkung der Registrierbarkeit generischer Begriffe. Damit sind die Wettbewerber hinsichtlich der Registrierung von Gattungsbegriffen allein dem [[Prioritätsgrundsatz|Gerechtigkeitsprinzip der Priorität]] unterworfen, wenn sich eine Unlauterkeit nicht aus anderen Gesichtspunkten herleiten läßt. Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Wettbewerbern zukommt, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domain-Namens nachsucht, kann nicht als unlauter angesehen werden.((BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 216/99 - Mitwohnzentrale.de)) Der markenrechtliche Grundsatz, wonach beschreibende Angaben freizuhalten sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dient dazu, die Entstehung von Ausschließlichkeitsrechten an produktbezogenen Angaben zu vermeiden. Es besteht keine Gefahr, daß die Möglichkeiten Dritter, die von ihm bzw. seinen Mitgliedern angebotenen Dienstleistungen mit dem fraglichen Begriff zu beschreiben, dadurch beschnitten werden, daß der Domain-Inhaber diesen Begriff als Domain-Name verwenden. Denn mit der Registrierung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Bezeichnung werden keinerlei Rechte gegenüber Dritten begründet.((vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339; ders. in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rdn. 219)).((BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 216/99 - Mitwohnzentrale.de)) Die Monopolisierung einer Gattungsbezeichnung, von der in der Diskussion immer wieder die Rede ist((vgl. LG München I NJW 2001, 2100 - rechtsanwaelte.de; LG Köln MMR 2001, 55, 56 - zwangsversteigerungen.de; Bettinger, CR 2000, 618, 619; a.A. Sosnitza, K&R 2001, 111, 113)), kann dem Domaininhaber ebensowenig zum Vorwurf gemacht werden wie eine unlautere Aneignung von Gemeingut((vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339; ders. in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rdn. 219)).((BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 216/99 - Mitwohnzentrale.de)) Der Internet-Nutzer bedarf - von der Gefahr einer Irreführung abgesehen - nicht des Schutzes gegen die Verwendung beschreibender Begriffe.((BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 216/99 - Mitwohnzentrale.de)) * OLG Köln, Urt. v. 30.09.2005 - 20 U 45/05 - "mahngericht.de": Dem klagenden Land steht kein Anspruch aus § 12 BGB auf Freigabe der Internet­Domain zu. Die Bezeichnung "Mahngericht" genießt keinen namensrechtlichen Schutz zugunsten des klagenden Landes NRW. Denn dem Begriff "Mahngericht" kommt keine Kennzeichnungs­ und Namensfunktion zu. Der Begriff bezeichnet vielmehr eine bestimmte Funktion der betreffenden Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst. ===== Rechtsprechung ===== * BGH, GRUR 2005, 517, 518 - Literaturhaus * BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 216/99 - Mitwohnzentrale.de ===== siehe auch ===== * [[Domainrecht]]