====== Berichterstattung ======
**Art. 71 (1) DSGVO**
Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz [[privatrecht:natuerliche_person|natürlicher Personen]] bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
**Art. 71 (2) DSGVO**
Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l [-> [[Aufgaben des Ausschusses]]] genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 [-> [[Streitbeilegung durch den Ausschuss]]] genannten verbindlichen Beschlüsse.
===== siehe auch =====
DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]