====== Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensinhabers durch Registrierung eines Domainnamens ====== -> [[Sittenwidrige Behinderung durch Registrierung eines Domainnamens]] \\ Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensinhabers im Allgemeinen zwar anzunehmen, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird((BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik)). Hiervon ist im Fall eines auf dem inländischen Markt tätigen deutschen Unternehmens, das von der Verwendung seines Namens als Domainnamen durch die Registrierung durch einen Nichtberechtigten ausgeschlossen wird, ohne weiteres auszugehen.((BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14 - profitbricks.es)) Auf § 12 Satz 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und profitbricks.us) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden.((BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14 - profitbricks.es)) Ein berechtigtes Interesse zur Verwendung der Top-Level-Domain ".de" kann aber auch bei einem ausländischen Unternehmen bestehen, das etwa unter diesem Domainnamen deutschsprachige Inhalte zugänglich machen möchte.((BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14 - profitbricks.es; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 294 Rn. 17 - dlg.de)) Dies setzt allerdings voraus, dass entsprechende Interessen dargelegt werden (BGH, GRUR 2013, 294 Rn. 18 - dlg.de; Weller, LMK 2013, 344766). Für ein deutsches Unternehmen, das eine ausländische Top-Level-Domain beansprucht, gilt nichts anderes. Auch in diesem Fall ist eine Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Interesses des Namensinhabers an der Nutzung einer fremden länderspezifischen TopLevel-Domain von ihm konkret darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen.((BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14 - profitbricks.es)) Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es an der erforderlichen Interessenbeeinträchtigung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB, wenn ein Domainname registriert wird, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse gebildet ist. Eine solche Registrierung hindert den Namensinhaber nicht daran, seinen Namen in der richtigen Schreibweise als Internetadresse weiter zu benutzen.((BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14 - profitbricks.es; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 22 - wetteronline.de)) [-> [[Wettbewerbsrecht:Tippfehler-Domain]]] ===== siehe auch ===== -> [[Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines Domainnamens]]