====== Anbieter-Nutzer-Verhaeltnis ====== **§ 11 (1) TMG** Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereit­stellung solcher Dienste - im Dienst­ und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder - innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits­ oder Geschäftsprozessen erfolgt. **§ 11 (2) TMG** Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natür­liche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. **§ 11 (3) TMG** Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer 4. ===== siehe auch ===== * [[Telemediengesetz]]