====== Anbieter-Nutzer-Verhaeltnis ======
**§ 11 (1) TMG**
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste
- im Dienst und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder
- innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits oder Geschäftsprozessen erfolgt.
**§ 11 (2) TMG**
Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
**§ 11 (3) TMG**
Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer 4.
===== siehe auch =====
* [[Telemediengesetz]]