===== Insolvenzverwalter ====== Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt.((BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07 - Modulgerüst II))