====== Schutzgegenstand ====== **§ 1 (1) HalblSchG** Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen ([[Topographie|Topographien]]) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes [HalblSchG -> [[Halbleiterschutzgesetz]]] geschützt, wenn und soweit sie [[Eigenart]] aufweisen. Satz 1 ist auch auf selbständig verwertbare Teile sowie Darstellungen zur Herstellung von Topographien anzuwenden. § 1 (2), (3) HalblSchG -> [[Eigenart]] \\ § 1 (4) HalblSchG -> [[Umfang des Halbleiterschutzes]] \\ ===== siehe auch ===== HalblSchG -> [[Halbleiterschutzgesetz]]