====== Eintragung, Bekanntmachung, Äenderungen ====== **§ 4 (1) HalblSchG** Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 3, so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das [[Register für Topographien]], ohne die Berechtigung des Anmelders zur Anmeldung, die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen und die Eigenart der Topographie zu prüfen. **§4 (2) HalblSchG** Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Eintragung in das Register, die Bekanntmachung im Patentblatt und Änderungen im Register sowie über die Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 bis 4) sind entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 4 HalbSchG -> [[Register für Topographien]]