====== Eigenart ====== **§ 1 (2) HalblSchG** Eine [[Topographie]] weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltäglich ist. **§ 1 (3) HalblSchG** Besteht eine Topographie aus einer Anordnung alltäglicher Teile, so wird sie insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist. ===== siehe auch ===== § 1 HalblSchG -> [[Schutzgegenstand]]