====== Eigenart ======
**§ 1 (2) HalblSchG**
Eine [[Topographie]] weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltäglich ist.
**§ 1 (3) HalblSchG**
Besteht eine Topographie aus einer Anordnung alltäglicher Teile, so wird sie insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.
===== siehe auch =====
§ 1 HalblSchG -> [[Schutzgegenstand]]